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Liebe Sieckendiek-Freunde!

Wie reisen wir? Merkblatt zu „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ für Fahrten in Reisebussen ab 30. Mai 2020 in NRW (V2)

Gemäß § 15 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung NRW in der ab 30.05.2020 gültigen Fassung sind ab diesem Zeitpunkt Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards in NRW zulässig.

I. Grundregeln

  1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, werden von der Beförderung ausgeschlossen.
  2. Treten Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von anderen Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt werden.
  3. Bordtoiletten bleiben außer Betrieb.
  4. Im Bus dürfen durch den Busfahrer/in oder die Hostess nur verpackte Speisen ausgegeben werden, dabei müssen der Busfahrer/in oder die Hostess Einweghandschuhe und Mund-Nase-Bedeckung tragen.
  5. Reisegepäck wird ausschließlich vom Busfahrer/in oder der Hostess in den Gepäckraum ge- und entladen.
  6. Nach Abschluss jeder Beförderung werden Kontaktstellen wie z.B. Haltegriffe, Armlehnen und Klapptische desinfiziert oder mit einem Haushaltsreiniger gereinigt.
  7. Die regelmäßige Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen wird sichergestellt.
  8. Personen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind leider von der Beförderung auszuschließen.

II. Was ist vor Fahrtantritt zu beachten?

  1. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Dafür stellen wir als Busunternehmen Desinfektionsmittel zur Verfügung. Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
  2. Ein-  und Ausstieg wird durch uns als Busunternehmen so geregelt werden, dass der Abstand von mind. 1,50 m eingehalten wird.
  3. Jedem Fahrgast wird durch uns als Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförderung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zugewiesen. Der Fahrgast darf nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm zugewiesen worden ist. Ausnahmen sind nicht möglich, um alle gesetzlichen Regeln einzuhalten. Dieses dient Ihrer Sicherheit und Gesundheit.

III. Was gilt während jeder Fahrt?

Die Fahrgäste sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen

    1. beim Zustieg in das Fahrzeug
    2. beim Verlassen des Fahrzeugs
    3. beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes gem. § 21a Abs. 1 Nr. 6 StVO

IV. Besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Busfahrt?

Unser Regelfall: Fahrt ohne Mund-Nasen-Bedeckung (auf dem Sitzplatz)
Wir werden nicht alle unsere Sitzplätze in den Bussen belegen, indem wir nach Möglichkeit Busse mit mehr Sitzplätzen einsetzen. Zwar ist dann immer noch grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Doch es gelten Ausnahmen für Gruppen im Fahrzeug, innerhalb welcher der Abstand nicht eingehalten werden muss:

  1. Gruppen, die ausschließlich aus Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern bestehen oder
  2. Gruppen, die ausschließlich aus Personen aus höchstens zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften bestehen oder
  3. Gruppen, deren Zweck in der Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen besteht oder
  4. Gruppen von höchstens 10 Personen, die nicht durch besondere Merkmale verbunden sind.

Innerhalb der vorstehenden Personengruppen muss der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden.

Unsere Ausnahme: Komplette Fahrt mit Mund-Nasen-Bedeckung
Fahrgäste und Fahr- und Betriebspersonal tragen die Mund-Nasen-Bedeckung während des gesamten Aufenthalts im Bus, wenn während der konkreten Beförderung aufgrund der Besetzung der Sitzplätze der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Sitzplätzen nicht eingehalten werden kann, wenn die oben genannten Ausnahmen nicht anwendbar sind.

Um die Rückverfolgbarkeit von möglichen Infektionsketten sicherzustellen, sind die Busunternehmen gemäß § 2a CoronaSchVO in der ab 30.05.2020 gültigen Fassung verpflichtet, Name, Adresse und Telefonnummer der Fahrgäste sowie den Zeitraum des Aufenthalts im Bus (Datum, Beginn- und Endzeit) schriftlich zu erfassen und diese Daten für vier Wochen aufzubewahren. Soweit die Kontaktdaten der Fahrgäste dem Busunternehmen nicht bereits bekannt sind, sind diese Kontaktdaten sowie die Zeiträume der Beförderung - unter Einholen des Einverständnisses - zu erheben.

Fahrgäste, die mit der Datenerhebung nicht einverstanden sind, sind von der Beförderung auszuschließen.

 

                                   Wir wünschen Ihnen eine angenehme Reise!

Ihr Sieckendiek-Team

Es wird Ihnen gut tun, mal wieder etwas anderes zu sehen, sich zu unterhalten und gemeinsam mit Abstand etwas Schönes zu erleben!

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