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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Busreisen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

2. Bezahlung

Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10 % des Reisepreises, mindestens aber 25,– e zu zahlen. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne § 651k BGB zu zahlen. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB. Die Verpflichtung des Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,– e nicht übersteigt.

3. Unsere Leistungen

Unsere Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog/Prospekt) sowie der Reisebestätigung. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reisebestätigung aufzunehmen. Eventuelle Programmänderungen müssen wir uns vorbehalten. Druck- und Rechenfehler sind nicht auszu-schließen. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise beeinträchtigen. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4. Preisänderungen

Wir können 4 Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die der Leistungsträger geändert haben. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis mit Angabe des Preiserhöhungsgrundes anzugeben. Bei Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.

5. Rücktritt des Kunden – Busreisen

Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis 4 Wochen vor Reisebeginn 30 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis 3 Wochen vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Reisebeginn 70 % des Gesamtpreises, bei Rücktritt bis1 Woche vor Reisebeginn und danach fallen 100 % des Gesamtpreises als Stornokosten an. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns in der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen. Für unsere Musicalfahrten (z. B. Der König der Löwen, Mamma Mia!, We will rock you, Starlight Express, Aida u.a.) gelten andere Rücktrittsbedingungen. Der Gesamtreisepreis abzüglich des Eintrittspreises zu den o. a. Veranstaltungen unterliegt den im obigen Absatz aufgeführten Stornierungsbedingungen. Da eine Rückgabe der gebuchten Eintrittskarten nicht möglich ist, sind diese voll zu ersetzen. Diesen Teilreisepreis (Eintrittskarten zu den Musicals) erfahren Sie in unseren Buchungsstellen. Achtung: Die in unserem Katalog aufgeführten Gruppenflugreisen unterliegen ebenfalls anderen Rücktrittsbedingungen, die Sie in den Buchungsstellen erfragen können.

6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 15,– e verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist.

7. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser der besonderen Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,– €.

8. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und /oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

10. Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl für alle Reisen in diesem Katalog beträgt 20 Personen. Wird diese Personenzahl nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden diese Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Macht der Reisende sein Recht nicht unverzüglich dem Veranstalter gegenüber geltend, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurück zu erstatten.

11. Kündigung infolge von höherer Gewalt

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit erfasst sind, tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bez. dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel vor Ort schriftlich anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die Beanstandung ist vom Reiseleiter und Fremdleistungsträger (z. B. Hotel) bestätigen zu lassen. Ist der Reisende auf der Reise nicht pünktlich zu der vom Fahrer oder Reiseleiter angegebenen Abfahrtszeit und dem Treffpunkt anwesend, so sind wir nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten. Alle hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.

13. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, oder bb) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Im übrigen haftet der Reiseveranstalter im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.

14. Reisegepäck

Normales Reisegepäck wird in unseren Bussen in abgeschlossenen Kofferräumen kostenlos transportiert. Eine Haftung für Beschädigung und Verlust ist ausgeschlossen.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeiten und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die Verjährung der Ansprüche erfolgt sechs Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

Der Reiseveranstalter weist auf Pass- und Visa-Erfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie doppelte Staatsbürgerschaft etc. gelten. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums) so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen (hier Amtsgericht Halle/ Westfalen). Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht grundsätzlich die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

 

Stand: Januar 2007, Copyright by Fritz Sieckendiek GmbH & Co. KG, 33775 Versmold-Peckeloh



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